Pflichten aus dem Darstellervertrag

14 06 2007

Callas in Das Bundesarbeitsgericht hatte am 13. Juni 2007 über die Klage einer Schauspielerin entschieden: Im Streitfall hatte die Klägerin die Rolle der „Jennie“ in dem Film „mit dem Arbeitstitel“ „Maria an Callas“ übernommen. Nach zwei Drehtagen wurde das Drehbuch ua. dahin geändert, dass Jennie nicht mehr die 54jährige Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin, sondern deren 60jährige Mutter war. Die Klägerin war der Auffassung, sie werde als Jennie nur nach der bisherigen Drehbuchfassung tätig. Ihre Rolle wurde daraufhin anderweitig besetzt. Die Klägerin klagte Vergütung für 13 weitere Drehtage ein. Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Klägerin hätte die geänderte Rolle gemäß dem Darstellervertrag spielen müssen. Die neue Drehbuchfassung habe den vertraglich festgelegten Kern der Rolle nicht geändert. Das vertraglich zugrunde gelegte Rollenprofil der Klägerin sei gewahrt geblieben. Die Klage auf Vergütungszahlung erfolglos.  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 -
Vorinstanz, Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19. Mai 2006 - 6 Sa 118/06 -  Pressemitteilung Nr. 45/07
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Pflichten im Arbeitsverhältnis ergeben sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrags festlegen. Hiernach richtet sich auch, inwieweit ein Filmschauspieler Änderungen an seiner arbeitsvertraglich vorgesehenen Filmrolle hinnehmen muss. Die Vertragspartner bestimmen selbst über den Ausgleich ihrer gegenläufigen Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen. Bei der Vertragsauslegung ist die Bedeutung der Freiheit der künstlerischen Betätigung für beide Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Genau hier setzt die Mediation als Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung ein. Die grundsätzlich gegenläufigen Interessen werden zum einen im Vorfeld vertraglicher Beziehungen durch Verhandlungen zum Ausgleich gebracht. Entsteht ein Konflikt über Art und Umfang der vertraglichen Verpflichtungen, ermöglicht das Verfahren der Mediation einen selbstbestimmten und interessengeleiteten Ausgleich und Berücksichtigung der Ziele der Beteiligten. Für den Filmproduzenten stellt die Weigerung einer Darstellerin, eine bestimmte Rolle auszufüllen, in der Regel eine mittlere Katastrophe dar. Er muss für Ausgleich oder Ersatz sorgen. Für die Darstellerin kann die Festlegung auf ein anderes Rollenprofil unzumutbar sein. Schade, dass dieser Konflikt erst in letzter Instanz durch das Bundesarbeitsgericht entschieden werden musste und dass keine Mediation zum Tragen kam.





Mediation in der Filmwirtschaft – Veranstaltungshinweis

12 06 2007

Veranstaltungen zur Mediation in Bereich Media & Entertainment sind in Europa noch selten. Deshalb sei an dieser Stelle erneut auf eine weitere Veranstaltung der mimma hingewiesen:

“Effektiv verhandeln – konstruktive Lösungen durch Mediation in der Filmwirtschaft”

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Internationalen Filmfestes 2007 in München am

27.06.2007

in Kooperation mit dem Cluster audiovisuelle Medien (Abteilung der FilmFernsehFonds Bayern GmbH, Netzwerk bayerischer Medienunternehmen), statt.

Leider werde ich voraussichtlich aus terminlichen Gründen an diesem Symposium nicht teilnehmen können. Wer zu dieser Zeit aber sowieso in München auf dem Filmfest ist, dem sei die Veranstaltung wärmstens empfohlen.





ADR in Patentstreitigkeiten

30 05 2007

Die Europäische Kommission beschäftigt sich zur Zeit u.a. mit der Vertiefung des Patentsystems in Europa. In der neuesten Mitteilung vom 3.4.2007 zu KOM(2007) 165 werden die vorläufigen Ergebnisse  an das Europäische Parlament und den Rat zusammengefasst. Von besonderen Interesse für dieses Blog ist Punkt 3.4.1. zu den ADR-Verfahren in Immaterialgüterstreitigkeiten:

Die alternative Streitbeilegung (ADR)

“Traditionelle Klageverfahren bei grenzüberschreitenden Patentstreitigkeiten involvieren Mehrfachverfahren in mehreren Gerichtsbarkeiten und bringen die Gefahr langwieriger Auseinandersetzungen, abweichender Ergebnisse und hoher Rechtsstreitkosten mit sich. Eine europäische Patentgerichtsbarkeit wie die zuvor dargelegte würde zu allen diesen Aspekten die Situation in Europa erheblich verbessern.

Die Streitparteien und insbesondere KMUs sind ständig auf der Suche nach alternativen, kostengünstigeren und billigeren Methoden zur Beilegung ihrer Patent- oder anderweitigen immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten. Deshalb werden auf einzelstaatlicher und internationaler Grundlage Anstrengungen unternommen, um alternative Streitbeilegungssysteme (ADR) zur Verfügung zu stellen und die Streitparteien zu Vermittlungs-, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren zu ermutigen oder sogar zu verpflichten, bevor diese den Rechtsweg beschreiten.

In ihren anlässlich der Patentkonsultation vorgelegten Antworten warfen viele Beteiligte, insbesondere KMU, die Frage einer Einführung von ADR-Methoden in die zukünftige europäische Patentlandschaft auf. Die Vorschläge reichten von der Nutzung bestehender Systeme, wie dem Arbitration and Mediation Centre der Weltorganisation für geistiges Eigentum, bis zur Schaffung eines eigenständigen gemeinschaftlichen alternativen Streitbeilegungssystems.

Die Kommission hat bereits im Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte Aspekte der Vermittlung in Zivil- und Handelssachen [41] vorgelegt. Zusätzlich wird sie den Nutzen und Mehrwert von ADR-Systemen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und insbesondere zu Patentfragen untersuchen. Die Untersuchung wird sich insbesondere auf mögliche Zeit- und Kosteneinsparungen konzentrieren, die die potenziellen Vorteile von ADR unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften von immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich Patentklagen, zur Folge haben könnten.”

Quelle: Europäische Kommission EUR-Lex 52007DC0165-DE (Hervorhebungen vom Verfasser).

Das verspricht ein spannender Sommer zu werden. Die Kommission kündigt eine Untersuchung des Nutzen und Mehrwerts von ADR-Systemen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums an. ADR in Media wird über den Fortgang der Forschungen berichten.





Mediation übersetzt (3)

2 05 2007

Der VdÜ hat eine Stellungnahme zum Ruhen des Mediationsverfahrens abgegeben. Demnach sei in der dritten Runde des Mediationsverfahrens zur Beilegung des Streits über die Übersetzervergütung nach mehreren Stunden gemeinsamer Verhandlung und getrennter Einzelgespräche (sog. Cauccus) ein Einvernehmen nur hinsichtlich des Ruhens des Verfahrens erzielt worden. Aus der Stellungnahme wird deutlich, dass der Punkt der Verhandlungsermächtigung ein sehr wichtiger Bestandteil in der Eröffnungssequenz ist:

Trotz aller noch nicht gelöster Probleme, unerfüllter Wünsche und weiterhin kritischer Punkte schien die gefühlte Unüberbrückbarkeit auf Seiten der Übersetzer am Ende nicht so groß wie auf Seiten der Verlage. Auch in dieser Runde machte sich wieder einmal der unglückliche Umstand bemerkbar, dass sich der Börsenverein als Branchenverband der Verleger nicht zur Verhandlungsermächtigung durchringen kann. Das erschwert den Abstimmungs- und Koordinierungsprozess der verhandlungsbereiten Verlage erheblich.

Quelle: VdÜ

Ein Mediationsverfahrens ist nur dann zielführend, wenn die anwesenden Verhandlungsführer für die jeweiligen Parteien verbindlich Vereinbarungen treffen können. Es bleibt zu hoffen, dass der Verhandlungsauftrag bald geklärt wird.





Silence can say more than a thousand words

30 04 2007


One Day Blog Silence





Mediation übersetzt (2)

23 04 2007

Im Nachtrag zum Beitrag Mediation übersetzt, auf den bereits im ADR-Blog aufmerksam gemacht wurde, sei auf den Beitrag des Instituts für Urheber- und Medienrecht verwiesen. Dort findet sich eine Zusammenfassung des Streits mit weiterführenden Links auf die beteiligten Einrichtungen.

Auf der Grundlage des Vorschlags des Mediators erhofft sich jetzt der VdÜ weitere Verhandlungen und erwägt zugleich die Einleitung einzelner Schlichtungsverfahren gem. § 36 UrhG mit den einzelnen Verlagen, um einer höchstrichterlichen Beendigung des Streits durch den BGH zuvor zu kommen.  Nach dieser Vorschrift bilden die Vereinigungen von Urhebern (VdÜ) mit Vereinigungen von Werknutzern (Börsenverein des deutschen Buchandels) oder einzelnen Werknutzern (Verlage) eine Schlichtungsstellezur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt (§ 36 a Abs. 1 UrhG).





Mediation übersetzt

21 04 2007

Ein weiterer Mediationsversuch zwischen den deutschen Belletristik- und Sachbuchverlagen und dem Übersetzerverband VdÜ zur Übersetzervergütung am heutigen Freitag in Frankfurt brachte keine Einigung: Der Mediator Dr. Elmar Hucko setzte das Verfahren nach Rücksprache mit beiden Parteien aus. Zuvor waren die Verleger den Übersetzern sowohl bei den Grundhonoraren als auch bei der Umsatzbeteiligung über das so genannte Münchner Modell hinaus noch einmal entgegen gekommen. Das haben die Übersetzer abgelehnt, ohne ein Gegenangebot vorzulegen.

Lesen Sie weiter beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels.








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