Pflichten aus dem Darstellervertrag

14 06 2007

Callas in Das Bundesarbeitsgericht hatte am 13. Juni 2007 über die Klage einer Schauspielerin entschieden: Im Streitfall hatte die Klägerin die Rolle der „Jennie“ in dem Film „mit dem Arbeitstitel“ „Maria an Callas“ übernommen. Nach zwei Drehtagen wurde das Drehbuch ua. dahin geändert, dass Jennie nicht mehr die 54jährige Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin, sondern deren 60jährige Mutter war. Die Klägerin war der Auffassung, sie werde als Jennie nur nach der bisherigen Drehbuchfassung tätig. Ihre Rolle wurde daraufhin anderweitig besetzt. Die Klägerin klagte Vergütung für 13 weitere Drehtage ein. Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Klägerin hätte die geänderte Rolle gemäß dem Darstellervertrag spielen müssen. Die neue Drehbuchfassung habe den vertraglich festgelegten Kern der Rolle nicht geändert. Das vertraglich zugrunde gelegte Rollenprofil der Klägerin sei gewahrt geblieben. Die Klage auf Vergütungszahlung erfolglos.  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 -
Vorinstanz, Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19. Mai 2006 - 6 Sa 118/06 -  Pressemitteilung Nr. 45/07
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Pflichten im Arbeitsverhältnis ergeben sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrags festlegen. Hiernach richtet sich auch, inwieweit ein Filmschauspieler Änderungen an seiner arbeitsvertraglich vorgesehenen Filmrolle hinnehmen muss. Die Vertragspartner bestimmen selbst über den Ausgleich ihrer gegenläufigen Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen. Bei der Vertragsauslegung ist die Bedeutung der Freiheit der künstlerischen Betätigung für beide Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Genau hier setzt die Mediation als Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung ein. Die grundsätzlich gegenläufigen Interessen werden zum einen im Vorfeld vertraglicher Beziehungen durch Verhandlungen zum Ausgleich gebracht. Entsteht ein Konflikt über Art und Umfang der vertraglichen Verpflichtungen, ermöglicht das Verfahren der Mediation einen selbstbestimmten und interessengeleiteten Ausgleich und Berücksichtigung der Ziele der Beteiligten. Für den Filmproduzenten stellt die Weigerung einer Darstellerin, eine bestimmte Rolle auszufüllen, in der Regel eine mittlere Katastrophe dar. Er muss für Ausgleich oder Ersatz sorgen. Für die Darstellerin kann die Festlegung auf ein anderes Rollenprofil unzumutbar sein. Schade, dass dieser Konflikt erst in letzter Instanz durch das Bundesarbeitsgericht entschieden werden musste und dass keine Mediation zum Tragen kam.





Mediation in der Filmwirtschaft – Veranstaltungshinweis

12 06 2007

Veranstaltungen zur Mediation in Bereich Media & Entertainment sind in Europa noch selten. Deshalb sei an dieser Stelle erneut auf eine weitere Veranstaltung der mimma hingewiesen:

„Effektiv verhandeln – konstruktive Lösungen durch Mediation in der Filmwirtschaft“

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Internationalen Filmfestes 2007 in München am

27.06.2007

in Kooperation mit dem Cluster audiovisuelle Medien (Abteilung der FilmFernsehFonds Bayern GmbH, Netzwerk bayerischer Medienunternehmen), statt.

Leider werde ich voraussichtlich aus terminlichen Gründen an diesem Symposium nicht teilnehmen können. Wer zu dieser Zeit aber sowieso in München auf dem Filmfest ist, dem sei die Veranstaltung wärmstens empfohlen.





ADR in Patentstreitigkeiten

30 05 2007

Die Europäische Kommission beschäftigt sich zur Zeit u.a. mit der Vertiefung des Patentsystems in Europa. In der neuesten Mitteilung vom 3.4.2007 zu KOM(2007) 165 werden die vorläufigen Ergebnisse  an das Europäische Parlament und den Rat zusammengefasst. Von besonderen Interesse für dieses Blog ist Punkt 3.4.1. zu den ADR-Verfahren in Immaterialgüterstreitigkeiten:

Die alternative Streitbeilegung (ADR)

„Traditionelle Klageverfahren bei grenzüberschreitenden Patentstreitigkeiten involvieren Mehrfachverfahren in mehreren Gerichtsbarkeiten und bringen die Gefahr langwieriger Auseinandersetzungen, abweichender Ergebnisse und hoher Rechtsstreitkosten mit sich. Eine europäische Patentgerichtsbarkeit wie die zuvor dargelegte würde zu allen diesen Aspekten die Situation in Europa erheblich verbessern.

Die Streitparteien und insbesondere KMUs sind ständig auf der Suche nach alternativen, kostengünstigeren und billigeren Methoden zur Beilegung ihrer Patent- oder anderweitigen immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten. Deshalb werden auf einzelstaatlicher und internationaler Grundlage Anstrengungen unternommen, um alternative Streitbeilegungssysteme (ADR) zur Verfügung zu stellen und die Streitparteien zu Vermittlungs-, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren zu ermutigen oder sogar zu verpflichten, bevor diese den Rechtsweg beschreiten.

In ihren anlässlich der Patentkonsultation vorgelegten Antworten warfen viele Beteiligte, insbesondere KMU, die Frage einer Einführung von ADR-Methoden in die zukünftige europäische Patentlandschaft auf. Die Vorschläge reichten von der Nutzung bestehender Systeme, wie dem Arbitration and Mediation Centre der Weltorganisation für geistiges Eigentum, bis zur Schaffung eines eigenständigen gemeinschaftlichen alternativen Streitbeilegungssystems.

Die Kommission hat bereits im Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte Aspekte der Vermittlung in Zivil- und Handelssachen [41] vorgelegt. Zusätzlich wird sie den Nutzen und Mehrwert von ADR-Systemen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und insbesondere zu Patentfragen untersuchen. Die Untersuchung wird sich insbesondere auf mögliche Zeit- und Kosteneinsparungen konzentrieren, die die potenziellen Vorteile von ADR unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften von immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich Patentklagen, zur Folge haben könnten.“

Quelle: Europäische Kommission EUR-Lex 52007DC0165-DE (Hervorhebungen vom Verfasser).

Das verspricht ein spannender Sommer zu werden. Die Kommission kündigt eine Untersuchung des Nutzen und Mehrwerts von ADR-Systemen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums an. ADR in Media wird über den Fortgang der Forschungen berichten.





Mediation übersetzt (3)

2 05 2007

Der VdÜ hat eine Stellungnahme zum Ruhen des Mediationsverfahrens abgegeben. Demnach sei in der dritten Runde des Mediationsverfahrens zur Beilegung des Streits über die Übersetzervergütung nach mehreren Stunden gemeinsamer Verhandlung und getrennter Einzelgespräche (sog. Cauccus) ein Einvernehmen nur hinsichtlich des Ruhens des Verfahrens erzielt worden. Aus der Stellungnahme wird deutlich, dass der Punkt der Verhandlungsermächtigung ein sehr wichtiger Bestandteil in der Eröffnungssequenz ist:

Trotz aller noch nicht gelöster Probleme, unerfüllter Wünsche und weiterhin kritischer Punkte schien die gefühlte Unüberbrückbarkeit auf Seiten der Übersetzer am Ende nicht so groß wie auf Seiten der Verlage. Auch in dieser Runde machte sich wieder einmal der unglückliche Umstand bemerkbar, dass sich der Börsenverein als Branchenverband der Verleger nicht zur Verhandlungsermächtigung durchringen kann. Das erschwert den Abstimmungs- und Koordinierungsprozess der verhandlungsbereiten Verlage erheblich.

Quelle: VdÜ

Ein Mediationsverfahrens ist nur dann zielführend, wenn die anwesenden Verhandlungsführer für die jeweiligen Parteien verbindlich Vereinbarungen treffen können. Es bleibt zu hoffen, dass der Verhandlungsauftrag bald geklärt wird.





Silence can say more than a thousand words

30 04 2007


One Day Blog Silence





Mediation übersetzt (2)

23 04 2007

Im Nachtrag zum Beitrag Mediation übersetzt, auf den bereits im ADR-Blog aufmerksam gemacht wurde, sei auf den Beitrag des Instituts für Urheber- und Medienrecht verwiesen. Dort findet sich eine Zusammenfassung des Streits mit weiterführenden Links auf die beteiligten Einrichtungen.

Auf der Grundlage des Vorschlags des Mediators erhofft sich jetzt der VdÜ weitere Verhandlungen und erwägt zugleich die Einleitung einzelner Schlichtungsverfahren gem. § 36 UrhG mit den einzelnen Verlagen, um einer höchstrichterlichen Beendigung des Streits durch den BGH zuvor zu kommen.  Nach dieser Vorschrift bilden die Vereinigungen von Urhebern (VdÜ) mit Vereinigungen von Werknutzern (Börsenverein des deutschen Buchandels) oder einzelnen Werknutzern (Verlage) eine Schlichtungsstellezur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt (§ 36 a Abs. 1 UrhG).





Mediation übersetzt

21 04 2007

Ein weiterer Mediationsversuch zwischen den deutschen Belletristik- und Sachbuchverlagen und dem Übersetzerverband VdÜ zur Übersetzervergütung am heutigen Freitag in Frankfurt brachte keine Einigung: Der Mediator Dr. Elmar Hucko setzte das Verfahren nach Rücksprache mit beiden Parteien aus. Zuvor waren die Verleger den Übersetzern sowohl bei den Grundhonoraren als auch bei der Umsatzbeteiligung über das so genannte Münchner Modell hinaus noch einmal entgegen gekommen. Das haben die Übersetzer abgelehnt, ohne ein Gegenangebot vorzulegen.

Lesen Sie weiter beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels.





Urheberrechtsstreit über Da Vinci Code vorbei

28 03 2007

Heute, am 28.3.2007, hat der Court of Appeal die Berufung im Rechtsstreit um die angeblichen Urheberrechtsverletzungen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz bestätigt. Dies berichtete IMPACT unter Verweis auf BBC sowie IPKat. Zum Inhalt des Urteils wird an anderer Stelle sicherlich ausführlich berichtet werden. Für die Zwecke dieses Blogs nur soviel: Der Rechtsstreit soll in der zweiten Instanz zu Kosten in Höhe von 300.000 Pounds geführt haben. FR online spekuliert sogar über Kosten für die Kläger in Höhe von umgerechnet ca. 4,5 Millionen EUR. Damit bestätigt sich wieder, dass die Prozesse in Großbritannien im Gegensatz zum übrigen Europa sehr kostspielig sind. Das eben auch ein Grund dafür, dass alternative Konfliktlösungsverfahren sich gerade in Großbritannien als akzeptiert durchgesetzt haben.

IMPACT weist auf den Umstand hin, dass die Kläger und Beklagte (in Großbritannien wird nicht der Autor, sonder der publizierende Verlag verklagt) aufgrund der Tatsache, dass die Bücher der Kläger bei einem zur Beklagten gehörenden Gruppe verlegt werden und somit wirtschaftlich zusammenhängen. Sollte es sich hier um eine neue Form der PR-Aktion zur Steigerung des Buchumsatzes handeln?

Das Urteil ist bereits verfügbar auf BAILII. Urheberrechtlich besonders interessant ist die folgende Passage:

„As Lord Reid observed in Ladbroke (Football) Ltd v. William Hill (Football) Ltd [1964] 1 WLR 273 at 277, you can reach a wrong result in a copyright case by dividing up the original copyright work into separate parts and then asking whether the separate parts standing on their own could be the subject of copyright. In my judgment, this criticism of the destructive dissection of the original copyright work is as valid when considering the issue of infringement as it is when considering the issue of subsistence of copyright discussed by Lord Reid in that part of his opinion.
The point is so fundamental to the proper conduct of copyright litigation that it needs to be spelt out. On the issue of subsistence it is wrong to divide up the whole copyright work into parts and to destroy the copyright in the whole work by concluding that there is no copyright in the individual segments. Similarly, on the issue of infringement, it is wrong to take the parts of the original copyright work that have been copied in the alleged infringing work, to isolate them from the whole original copyright work and then to conclude that „a substantial part“ of the original copyright work has not been copied because there was no copyright in the copied parts on their own“.





EMI und Bertelsmann sind sich einig über Napster

27 03 2007

EMI hat sich mit Bertelsmann geeinigt – die Klage wegen Urheberrechtsverletzungen über die Internet-Tauschbörse Napster ist vom Tisch. Bis auf die Aussage, dass Bertelsmann keinerlei Verantwortung für mögliche Rechtsverstöße übernommen hat, gibt es zu der Einigung keine Details. Dies berichtet am 27.3.2007 die Welt:

EMI, Universal Music und andere Unternehmen hatten Bertelsmann 2003 wegen
Urheberrechtsverletzungen verklagt, weil das deutsche Unternehmen schon zu
einem Zeitpunkt in Napster investiert hatte, als dort nach ihrer Ansicht
noch offen und auch illegal Musik getauscht wurde. Die Plattenindustrie
erlitt durch den Musiktausch im Internet nach eigenen Angaben deutliche
Umsatzverluste. Sie versprach sich durch die Verklagung von Bertelsmann,
einen Teil des Einbruchs wieder auffangen zu können.

Damit ist ein weiteres Beispiel für die Anwendungsmöglichkeiten von alternativen Konfliktlösungen im Bereich der Medien bekannt geworden. Gerade in solchen komplexen Verfahren mit hohen Streitwerten bieten die ADR-Verfahren eine kostengünstige und schnelle Alternative zum Gerichtsverfahren. Interessant ist, dass in vielen Fällen dennoch zunächst Klage eingereicht wird, bevor sich die Parteien an den Verhandlungstisch setzen. Vielleicht braucht es für eine Einigungsbereitschaft den großen öffentlichen und zeitlichen Druck, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass eine außergerichtliche Einigung nicht schon vor der Klageerhebung regelmäßig versucht wird.

Es bleibt abzuwarten, welchen Verlauf das Verfahren Viacom v Google hinsichtlich der Videoplattform Youtube nehmen wird. Die Chancen, dass auch hier eine außergerichtliche Lösung am Ende herauskommen wird, stehen gut.

via urheberrecht.org





Lesetipp zur Schiedsgerichtsbarkeit

20 03 2007

In der neuesten Ausgabe der NJW findet sich ein Aufsatz von Kröll zu der Entwicklung des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit 2005/2006 (Kröll NJW 2007, 743ff.). Der Verfasser gibt einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung zur Schiedsgerichtsbarkeit. Warum dennoch ein Hinweis in einem Mediationsblog? Nun in einem der ersten besprochenen Urteile geht es um die Abgrenzung eines Schiedsverfahrens von den sonstigen Formen der Streiterledigung. Das OLG Naumburg (SchiedsVZ 2006, 106) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Streiterledigungsklausel, die vorsah, Streitigkeiten mit Hilfe von Schlichtern zu entscheiden, eine Schieds- oder Schlichtungsabrede sein sollte. Da im weiteren die Klausel vorsah, dass bei Scheitern des Streiterledigungsverfahrens das Landgericht Magdeburg zu entscheiden habe, schloss das OLG Naumburg, dass kein Schiedsverfahren vereinbart worden sei. Den Parteien eines Schiedsverfahrens stehe nicht frei, eine richterliche Überprüfung des Schiedsspruchs über § 1059 II ZPO hinaus zu vereinbaren. Nach Auffassung des OLG Naumburg zeichne sich die Schlichtung im Gegensatz zur neutralen Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts dadurch aus, dass ein neutraler Dritter ohne eigene Entscheidungskompetenz sich bemühe, den freiwillig verhandelnden Parteien zu einer Einigung zu verhelfen. Freilich könne eine starre Definition nicht herangezogen werden. (SchiedsVZ 2006, 106) Der Auffassung des OLG Naumburgs widerspricht der Vorsitzende des Schiedsgerichts (in der Endnote auch als Vorsitzender des Schlichtungsorgans bezeichnet) Prof. Erwin Deutsch aus tatsächlichen Gründen (Anmerkung zu OLG Naumburg, SchiedsVZ 2006, 106.

Der Aufsatz enthält noch weitere Rechtsprechungshinweise, die übertragbar sind zur Anwendung auf alternative Konfliktlösungsmodelle. Ein Beispiel sind die Ausführungen zur Zulässigkeit von Schieds- (bzw. Schlichtungs-) klauseln in AGBs und/oder gegenüber Verbrauchern. Alles in allem ist der Aufsatz auch durch die Brille eines Mediators sehr lesens- und empfehlenswert.








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